Urlaubsanspruch - Urlaubsanspruch, Urlaub, Arbeitszeit
Wir setzen auf moderne Prozesse und erfahrene Berater

Urlaubsanspruch

Urlaubsanspruch

/news_mandanten/

Bundesurlaubsgesetz

Ein bis zum Jahresende nicht genommener Urlaub verfällt nach einer Vorschrift des Bundesurlaubsgesetzes (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) grundsätzlich. Das galt nach bisheriger Rechtsprechung auch dann, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber erfolglos aufgefordert hatte, ihm Urlaub zu gewähren. Dem Arbeitnehmer verblieb bisher nur ein Schadenersatzanspruch in Form eines Ersatzurlaubes während des Arbeitsverhältnisses oder ein Recht auf Abgeltung, wenn das Arbeitsverhältnis endete.

Urteil des Bundesarbeitsgerichtes

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Urteil vom 19.2.2019 (Az. 9 AZR 541/15) die bisherige Rechtsprechung dergestalt modifiziert, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres erlischt, wenn der Arbeitgeber den betreffenden Arbeitnehmer zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Umsetzung der EU-Arbeitszeitrichtlinie

Das Bundesarbeitsgericht setzte in diesem Urteil die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes aufgrund der Vorabentscheidung vom 6.11.2018, C-684/16 (Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften) um. Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) ist der Arbeitgeber angehalten, dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich seinen bezahlten Jahresurlaub nehmen kann. Hierzu hat er ihn – erforderlichenfalls förmlich – mit dem Hinweis aufzufordern, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraumes verfallen wird.

Stand: 28. März 2019

Bild: Osterland - Fotolia.com

Wir über uns
Unser Team der Steuerkanzlei in Kamenz setzt auf moderne Prozesse: zur Unterstützung der Mandanten tragen wir nicht nur durch die klassische Steuerberatung bei, sondern beraten auch zu Immobilienerwerb & -verkaufSchenkungssteuer und Erbschaftsteuer. Sie haben Fragen zur Einkommensteuererklärung oder anderweitigen Themen? Kontaktieren Sie uns und nutzen Sie ein unverbindliches Erstgespräch!

Erscheinungsdatum:

Katrin E. Lieberwirth Steuerberaterin

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

ACHTUNG GEÄNDERTE ÖFFNUNGSZEITEN

Ab Montag, dem 23.03.2020 verändern wir unsere Öffnungszeiten und sind montags bis freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr für Sie erreichbar.

Aufgrund der Corona Pandemie in Deutschland befinden sich die meisten Mitarbeiter im Homeoffice.

Wir bitten Sie um Ihr Verständnis, sollten Sie Ihren Sachbearbeiter nicht persönlich in der Kanzlei sprechen oder ihn telefonisch erreichen können. Unterlagen können in dieser Zeit weiterhin persönlich abgegeben oder abgeholt werden.

Bitte bleiben Sie gesund!

Ihr Team der Steuerberatungskanzlei Katrin E. Lieberwirth

OK