Bürokratieabbau Teil III - Aufbewahrungspflichten, Umsatzsteuervoranmeldung, Geringwertiges Wirtschaftsgut
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Bürokratieabbau Teil III

Bürokratieabbau Teil III

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Bürokratieabbau

Die Bundesregierung plant einen erneuten Anlauf zum Bürokratieabbau. Das Bundeswirtschaftsministerium hat hierzu im Mai 2019 ein Eckpunktepapier erstellt, welches auch einige vorteilhafte steuerliche Änderungen vorsieht. Ein wesentlicher Aspekt des Eckpunktepapiers ist die geplante Verkürzung der Aufbewahrungspflichten im Handels- und Steuerrecht von 10 auf 8 Jahre.

Abschreibung für digitale Innovationsgüter

Außerdem plant die Bundesregierung eine Anpassung der gegenwärtigen Abschreibungstabellen (AfA-Tabellen) für digitale Innovationsgüter. Die gegenwärtigen Abschreibungstabellen der Finanzverwaltung stammen laut Eckpunktepapier aus dem Jahr 2000. Das Bundeswirtschaftsministerium hält eine „Überarbeitung der bestehenden Abschreibungstabellen mit realistischen Ansätzen“ für geboten.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Existenzgründer sollen von der Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit werden und künftig nur noch vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben müssen. Zudem soll die Umsatzgrenze für die Anwendung der Ist-Besteuerung auf € 600.000,00 (bisher € 500.000,00) erhöht werden. Bei der Ist-Besteuerung ist die Umsatzsteuer erst nach Zahlungseingang des Kunden an das Finanzamt abzuführen, im Fachjargon als „Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ bezeichnet.

Zusammenfassende Meldungen

Die Meldefristen für zusammenfassende Meldungen und für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sollen harmonisiert werden: Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum 10. Tag des Folgemonats, zusammenfassende Meldungen bis zum 25. Tag abgegeben werden. Das Eckpunktepapier enthält hierzu keine näheren Erläuterungen. Denkbar ist, dass künftig der 10. Tag als allgemeiner Meldetag gelten soll.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Als geringwertige Wirtschaftsgüter gelten bislang selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von € 800,00 netto (§ 6 Abs. 2 S. 1 Einkommensteuergesetz/EStG). Geplant ist, die Betragsgrenze auf € 1.000,00 zu erhöhen.

Stand: 29. Juli 2019

Bild: JFL Photography - stock.adobe.com

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Erscheinungsdatum:

Katrin E. Lieberwirth Steuerberaterin

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